Wem gehört was im Stockwerkeigentum?
Durch das Sonderrecht haben Sie die Möglichkeit, gewisse Grundstücksteile - allen voran die Wohnung selber - ausschliesslich zu benutzen, zu verwalten und auch baulich auszugestalten, als stünden sie in Ihrem Alleineigentum. Nicht alle Teile lassen sich aber zu Sonderrecht ausscheiden. Bezüglich der gemeinschaftlichen Teile sind Sie stark in die Stockwerkeigentümergemeinschaft eingebunden. Die Verwaltung (Unterhalt, bauliche Änderung, Verfügung oder ähnliches) dieser gemeinschaftlichen Teile wird durch die Gemeinschaft besorgt. Oft aber werden an gemeinschaftlichen Teilen, insbesondere z.B. an Gartensitzplätzen oder Parkplätzen, besondere Nutzungsrechte eingeräumt - auch ausschliessliche Nutzungsrechte oder Sondernutzungsrechte genannt. Sie dürfen nicht mit dem Sonderrecht verwechselt werden.