Strafen für Verkehrsdelikte
Seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 läuft das Strafverfahren überall gleich ab - auch bei Verkehrsdelikten: Aufgrund einer Strafanzeige oder eigener Wahrnehmungen - wie etwa einer Radarkontrolle - beginnt die Polizei im Vorverfahren mit ihren Ermittlungen. Dabei müssen die Beamten - mittels Einvernahmen und anderen Erhebungen - klären, ob ein Verdacht besteht, dass jemand ein Verkehrsdelikt begangen hat. Die Polizei rapportiert ihre Ergebnisse sodann an die Staatsanwaltschaft. Kommt auch diese zum Schluss, dass ein hinreichender Anfangsverdacht besteht, eröffnet sie das Untersuchungsverfahren. Nachdem alle notwendigen Untersuchungsmassnahmen durchgeführt wurden, schliesst die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren ab, indem sie entweder die Strafuntersuchung einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Entscheidet sie sich für Letzteres, kommt es zum Hauptverfahren - und dabei insbesondere zur Verhandlung vor dem Strafgericht. Dieses Gericht muss darüber entscheiden, ob das Verkehrsdelikt, das der beschuldigten Person in der Anklage vorgeworfen wird, zutrifft oder nicht. Je nach Befund erlässt das Gericht mit seinem Urteil einen Schuld- oder Freispruch. Gegen das Urteil kann die beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergreifen - ansonsten wird dieses rechtskräftig und damit vollstreckbar. Hier erfahren Sie, was Sie zu gegenwärtigen haben, wenn Sie sich trotz drohender Bestrafung nicht von einem Verkehrsdelikt abhalten lassen.