Strafuntersuchung
Vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) regelten die Kantone das Strafverfahren und damit auch die Strafuntersuchung. Sie sahen dabei unterschiedliche Untersuchungsmodelle vor. So waren je nach Kanton die Polizei, Untersuchungsrichterinnen, Instruktionsrichter und/oder die Staatsanwaltschaft involviert - mit unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen. Mit der neuen StPO wollte der Gesetzgeber dem "Kantönligeist" ein Ende bereiten. Dazu musste er sich allerdings für ein Untersuchungsmodell entscheiden. Und der Gesetzgeber hat sich entschieden - und zwar für das Staatsanwaltschaftsmodell, wie es die Kantone Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt, Solothurn, St. Gallen, Tessin und Zürich schon nach ihrem bisherigen Recht kannten. Charakteristisch für dieses Modell ist das Fehlen einer Untersuchungsrichterin bzw. eines Untersuchungsrichters. Die Staatsanwaltschaft ist Leiterin des Vorverfahrens, steht also dem polizeilichen Ermittlungsverfahren vor, führt die Untersuchung, erhebt die Anklage und vertritt diese vor den Gerichten. Hier erfahren Sie, an welche Regeln sich die Staatsanwaltschaft und die anderen involvierten Strafbehörden seit dem 1. Januar 2011 bei ihren Untersuchungshandlungen schweizweit halten müssen.