Vorsorge
Damit die Partnerin oder der Partner im Todesfall abgesichert ist, lohnt es sich, frühzeitig Regelungen zu treffen. Nach dem Schweizerischen Erbrecht ist für den hinterbliebenen Konkubinatspartner oder die hinterbliebene Konkubinatspartnerin kein Erbanspruch vorgesehen. Das Gesetz sieht auch keine Hinterlassenenleistungen wie zum Beispiel eine Witwenrente vor. Mit einem Testament, Erbvertrag und/oder einer Todesfallversicherung können Sie Ihren Liebsten / Ihre Liebste absichern. Bei der Pensionskasse schreibt das Gesetz (BVG) keine Leistungen an den hinterbliebenen Partner vor. Pensionskassen dürfen jedoch freiwillig Todesfallleistungen an den hinterbliebenen Partner vorsehen. Klären Sie bei Ihrer Pensionskasse ab, ob Leistungen vorgesehen sind und was Sie diesbezüglich vorkehren müssen.
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