Behörden
Bei der Regelung von Kinderbelangen ist entweder das Gericht oder die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, haben die Eltern Anspruch auf einen schriftlichen Entscheid mit Begründung und dem Hinweis innert welcher Frist und bei welcher Behörde sie den Entscheid allenfalls anfechten können (Rechtsmittelbelehrung).
© Beobachter - Alle Rechte vorbehalten