Nachfolgeplanung: Der Ehegatte als Nachfolger
Durch ehevertragliche Regelungen mit dem Ehegatten können verheiratete Unternehmer die Gütermassen beeinflussen und damit die Nachkommen oder den überlebenden Ehegatten entweder begünstigen oder benachteiligen. Stirbt der geschäftsführende Ehepartner, müssen dem Ehegatten, der das Geschäft übernehmen soll, genügend Mittel zur Führung des Unternehmens gesichert werden. Stirbt der nicht geschäftsführende Ehegatte, dann muss dem verwitweten Unternehmer das Unternehmenskapital erhalten bleiben. Eine Ehe- und Erbvertrag kann beide Varianten regeln. Meistens sind zusätzlich gesellschaftsrechtliche und vertragliche Vorkehrungen erforderlich. Hier finden Sie die nötigen Informationen.
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